Notarkosten Hausverkauf
Beim privaten und jedem anderen Hausverkauf, also in dem Moment, wenn eine Immobilie den Eigentümer wechselt, kommt ein Notar ins Spiel und das verursacht Notarkosten.
Den privaten Hausverkäufer interessiert die Frage:
wer bezahlt diese Notarkosten, die anfallen für
• die notarielle Beurkundung bis zur Umschreibung im Grundbuchamt
• die Löschungen im Grundbuch
Kurz und einfach gesagt: Der Hauskäufer hat ca. 1 % des Kaufpreises an Notarkosten (notarielle Beurkundung) und 0,5 % für Kosten des Grundbuchamtes (Umschreibung) zu zahlen. Der Verkäufer übernimmt die Notarkosten für die Löschung der Rechte Dritter (eingetragene Grundschulden, Wohnrechte). Für Käufer und Verkäufer besteht eine gesamtschuldnerische Haftung für die Begleichung aller Notarkosten. Die Kosten für den Makler entfallen, wenn Sie anhand der „11 Goldenen Maklerregeln“ Ihr Haus selber verkauft haben.
Der Eigentümerwechsel kommt nur durch die Tätigkeit eines Notars zustande. Dazu lesen Sie in § 311b (3) BGB:
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen oder einen Bruchteil seines gegenwärtigen Vermögens zu übertragen…, bedarf der notariellen Beurkundung. Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb
„Der Gesetzgeber will so Käufer und Verkäufer schützen. Immobiliengeschäfte sind sehr komplex und können nur vom Notar für beide Parteien rechtssicher abgewickelt werden. Notare sind laut Bundesnotarordnung „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes“. Quelle: www.drklein.de/notarkosten.html
Der Hauskäufer zahlt (fast) immer ca. 1 % des Kaufpreises an Notarkosten (notarielle Beurkundung)?
Im Allgemeinen wird angenommen, dass nur der Käufer die Notargebühren für die notarielle Beurkundung entrichtet. Erweist sich der Käufer jedoch als zahlungsunfähig, trägt die Kosten für die angefallenen Arbeiten des Notars der Verkäufer, weil, s. o., für Käufer und Verkäufer eine gesamtschuldnerische Haftung besteht.
Achtung! Zwei Extratipps beim Thema Notarkosten Hausverkauf:
• Grundsätzlich die Zahlungsfähigkeit des Käufers vor dem Gang zum Notar absichern
• Wer die Musik bestellt, bezahlt. D. h. der Käufer soll den Notar beauftragen
Hin und wieder passiert es, dass ein Hausverkauf nicht glatt über die Bühne geht. Wenn der Hausverkäufer es aus Unwissenheit versäumt, sich vom Käufer eine Bankbestätigung über dessen Zahlungsfähigkeit vorlegen zu lassen – und zwar in einem angemessenen Rahmen vor der notariellen Beurkundung – dann steht ihm u. U. eine böse Überraschung ins Haus. Damit Ihnen das nicht passiert, lesen Sie die „11 Goldenen Maklerregeln“.
Nämlich dann, wenn der Käufer zahlungsunfähig ist. (Siehe auch „Hätte Ihr Notar Sie vor der Zahlungsunfähigkeit Ihres Käufers schützen müssen?„) Weil der Notar mit dem Verlesen und Besiegeln des Kaufvertrages „seinen Job gemacht hat“, fallen dafür die Gebühren an. Zeigt sich nun, dass tatsächlich beim Käufer kein Geld zu holen ist, wird sich der Notar beim Verkäufer schadlos halten. Das bedeutet, dass in diesem Falle der Verkäufer die Notarkosten für die notarielle Beurkundung zu übernehmen hat.
Je schneller Sie beim Notar im Falle der Zahlungsunfähigkeit absagen, um so geringere Kosten werden anfallen.
Zu entrichten sind die Notarkosten gemäß „Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ (Kostenordnung, KostO) zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei der Kostenbestimmung lässt die Kostenordnung keinerlei Verhandlungsspielräume zu. Abweichende Kostenvereinbarungen sind gemäß § 140 KostO unwirksam.
Dass fast immer der Käufer die Notarkosten beim Hausverkauf zahlt, hat seinen Grund
Würde der Verkäufer die Notarkosten bezahlen müssen, würde er diese auf den Kaufpreis draufrechnen, was für den Käufer die Erhöhung der Grunderwerbsteuer nach sich ziehen würde. Quelle: www.notarkosten.org
Die Notarkosten setzen sich aus Auslagen und Gebühren zusammen. Gebühren werden nach Abschluss des Rechtsgeschäftes fällig, während Auslagen sofort nach Auslagenentstehung zu begleichen sind (§ 7 KostO).
Zu den Auslagen zählen z. B. Telefon- und Faxgebühren, Porto- und Kopiergebühren.
Wenn der Kaufvertrag beim Notar von den Vertragsparteien und dem Notar unterschrieben ist, wird die Urkunde wie folgt verteilt:
- eine Ausfertigung für das Grundbuchamt
- beglaubigte Abschriften für die Vertragsparteien
- jeweils einfache Abschriften an das Finanzamt
- dem Gutachterausschuss beim Katasteramt
- dem Grundstückeigentümer (bei Erbpacht)
- dem Vorkaufsberechtigten
- und den jeweiligen Banken aus Abteilung III
Wenn Sie irgendwo in Ihrem privaten Hausverkauf feststecken, nicht weiterkommen, rufen Sie uns an, nutzen Sie unsere 15-minütige Gratis-Telefonberatung. Auch die „11 Goldenen Maklerregeln“ helfen Ihnen weiter.
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